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   BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 10/10 R   

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BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 10/10 R (https://dejure.org/2012,26352)
BSG, Entscheidung vom 25.04.2012 - B 12 KR 10/10 R (https://dejure.org/2012,26352)
BSG, Entscheidung vom 25. April 2012 - B 12 KR 10/10 R (https://dejure.org/2012,26352)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Abgrenzung - Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 6 Abs 9 SGB 5

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Versicherungspflicht; Versicherungsfreiheit; Abgrenzung; Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze; Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 6 Abs 9 SGB 5; Beschränkung der Möglichkeit zum Wechsel in die private Krankenversicherung ist ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 1 Halbs 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 6 Abs 9 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Abgrenzung - Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 6 Abs 9 SGB 5 - Beschränkung der Möglichkeit zum Wechsel in die private Krankenversicherung ist ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 1 Halbs 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 6 Abs 9 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Abgrenzung - Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 6 Abs 9 SGB 5 - Beschränkung der Möglichkeit zum Wechsel in die private Krankenversicherung ist ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze; Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 6 Abs. 9 SGB V

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Abgrenzung - Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 6 Abs 9 SGB 5 - Beschränkung der Möglichkeit zum Wechsel in die private Krankenversicherung ist ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 9
    Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze; Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 6 Abs. 9 SGB V

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 10/10 R
    Dies waren die nach alter Rechtslage wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfreien Arbeitnehmer, welche bereits privat versichert waren oder im Hinblick auf ein privates Krankenversicherungsverhältnis ihre Mitgliedschaft in der GKV schon gekündigt hatten, und deren Versicherungsverhältnis im ersten Fall ohne eine Übergangsregelung ex lege aufgelöst worden wäre (vgl BVerfGE 123, 186, 233 f = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 151 ) .

    Bei der damit beabsichtigten Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der GKV handelt es sich um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang und ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (vgl BVerfGE 123, 186, 264 f = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 233 mwN) .

    d) Schließlich gebieten auch verfassungsrechtliche Erwägungen nicht die von den Klägern befürwortete weite Auslegung des § 6 Abs. 9 SGB V. Insbesondere hat das BVerfG bereits festgestellt, dass die durch das GKV-WSG vorgenommene Beschränkung der Möglichkeit zum Wechsel in die PKV bei Überschreiten der JAEG gem § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V betroffene Versicherte nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt (vgl BVerfGE 123, 186, 262 ff = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 227 ff) und dass ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherungsunternehmen gerechtfertigt ist, soweit diese durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V betroffen sind (vgl BVerfG, aaO, S 265 bzw RdNr 237; vgl auch BVerfG SozR 4-2500 § 5 Nr. 1, dort auch zum fehlenden Eigentumseingriff durch Änderungen in der Abgrenzung zwischen GKV und PKV durch Erhöhung der JAEG) .

    Sie basiert auf einem umfassenden sozialen Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, vor allem aber zwischen Versicherten mit niedrigem Einkommen und solchen mit höherem Einkommen sowie zwischen Alleinstehenden und Personen mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl BVerfGE 123, 186, 263 = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 229 mwN) .

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 10/10 R
    Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln, welches in Grundrechte eingreift, eine gesetzliche Grundlage hat, welche nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist (stRspr vgl zB BVerfGE 108, 52, 75; 110, 33, 53) .

    Die Auslegungsbedürftigkeit als solche steht dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen, solange die Auslegung unter Nutzung der juristischen Methodik zu bewältigen ist (stRspr vgl BVerfGE 31, 255, 264; 83, 130 145; 110, 33, 56 f) und die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl BVerfGE 21, 73, 79 f; 110, 33, 57) .

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 10/10 R
    Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist zwar betroffen, wenn der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit unterwirft (stRspr vgl BVerfGE 109, 96, 109 f = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr 34 ff mwN) .

    Selbst wenn das Argument der Kläger zuträfe, dass mit Einführung des Basistarifs in der PKV (bisher) dort versicherte Personen mit einem Jahresarbeitsentgelt unter der JAEG nicht schutzbedürftiger seien als Personen mit einem Jahresarbeitsentgelt über der JAEG, so findet diese Regelung doch weiterhin ihre Rechtfertigung in der Verantwortung des Gesetzgebers sicherzustellen, dass die Solidargemeinschaft leistungsfähig ist und bleibt (vgl BVerfGE 109, 96, 111 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr 37 mwN) .

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 10/10 R
    Diese wäre zwar anzunehmen, wenn die angegriffene Regelung mit Wirkung für die Zukunft in ein Versicherungsverhältnis eingreift und dies zum Nachteil für die betroffenen Versicherten umgestaltet (vgl BVerfGE 95, 64, 86; 103, 392, 403 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 39 S 197) .
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 10/10 R
    Diese wäre zwar anzunehmen, wenn die angegriffene Regelung mit Wirkung für die Zukunft in ein Versicherungsverhältnis eingreift und dies zum Nachteil für die betroffenen Versicherten umgestaltet (vgl BVerfGE 95, 64, 86; 103, 392, 403 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 39 S 197) .
  • BSG, 11.03.1987 - 10 RAr 5/85

    Winterbauförderung - Umlagepflicht

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 10/10 R
    Jedenfalls während des Zeitraums bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 1.4.2010, die den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Senat maßgeblichen Zeitpunkt bildet (vgl BSGE 61, 203, 205 = SozR 4100 § 168a Nr. 21; BSG Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 240 Nr. 16 vorgesehen; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 33a und § 55 RdNr 21 jeweils mwN) , war er nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (hierzu 2.) oder § 6 Abs. 9 S 1 SGB V (hierzu 3.) versicherungsfrei.
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 10/10 R
    Die Auslegungsbedürftigkeit als solche steht dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen, solange die Auslegung unter Nutzung der juristischen Methodik zu bewältigen ist (stRspr vgl BVerfGE 31, 255, 264; 83, 130 145; 110, 33, 56 f) und die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl BVerfGE 21, 73, 79 f; 110, 33, 57) .
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 10/10 R
    Auszugehen ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl zB BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21, RdNr 18 mwN) .
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 10/10 R
    Dies gilt auch für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft mit Beitragszwang in der GKV (vgl BVerfGE 115, 25, 42 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 18 f) , die hier durch Bundesgesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) für den Fall des Absinkens des Jahresarbeitsentgelts unter die JAEG angeordnet wird.
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 10/10 R
    Die Auslegungsbedürftigkeit als solche steht dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen, solange die Auslegung unter Nutzung der juristischen Methodik zu bewältigen ist (stRspr vgl BVerfGE 31, 255, 264; 83, 130 145; 110, 33, 56 f) und die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl BVerfGE 21, 73, 79 f; 110, 33, 57) .
  • BSG, 30.06.1965 - GS 2/64

    Auslegung Begriffe "regelmäßiger Jahresverdienst" und "regelmäßiges

  • BSG, 25.02.1966 - 3 RK 53/63

    Versicherungspflicht und Berücksichtigungszeitpunkt Gehaltserhöhung und

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • BSG, 31.08.1976 - 12/3/12 RK 21/74

    Krankenversicherung - Feststellung der Versicherungspflicht - Regelmäßiger

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03

    Zur Anhebung der Versicherungspflichtgrenze durch das

  • BSG, 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger -

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BSG, 27.07.2011 - B 12 R 15/09 R

    Rentenversicherung - Antragspflichtversicherung selbständig Tätiger -

  • BSG, 25.02.1997 - 12 RK 51/96

    Ende der Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze

  • LSG Baden-Württemberg, 12.07.2022 - L 11 KR 2845/21

    Krankenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - regelmäßiges

    Sie basiert auf einem umfassenden sozialen Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, vor allem aber zwischen Versicherten mit niedrigem Einkommen und solchen mit höherem Einkommen sowie zwischen Alleinstehenden und Personen mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl BSG 25.04.2012, B 12 KR 10/10 R, SozR 4-2500 § 6 Nr. 9 mwN).

    Die Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung stellt einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar und rechtfertigt - unabhängig von der individuellen Schutzbedürftigkeit - auch die Einbeziehung zuvor in der privaten Krankenversicherung versicherter Personen in die Versicherungspflicht (vgl BSG 25.04.2012, B 12 KR 10/10 R, SozR 4-2500 § 6 Nr. 9 mwN).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2022 - L 4 KR 581/20

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Anästhesist - Konsiliararztvertrag mit

    Gleiches gilt auch für Honorarärzte als Notärzte oder Vertretungsärzte (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2021 - B 12 KR 29/19 R, B 12 KR 10/10 R, B 12 R 9/20 R und B 12 R 1/21 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2015 - L 1 KR 295/13

    Befreiung - Teilzeitbeschäftigung - Entgeltersatzleistung

    Diese Vorschrift sei eine Übergangsregelung allein für die Fälle gewesen, in denen ohne diese Regelung am Stichtag des 2. Februar 2007 infolge der ab diesem Tag wirkenden Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Versicherungsfreiheit (per Gesetz) entfallen wäre (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 10/10 R - juris-Rdnr. 13).

    Wie ferner bereits das SG zutreffend unter Bezugnahme auf das einschlägige Urteil des BSG vom 25. April 2012 (B 12 KR 10/10 R) ausgeführt hat, sollte § 6 Abs. 9 SGB V a. F. nur eine Übergangsregelung anlässlich der ab 1. Februar 2007 eingeführten Erschwernis für den Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung darstellen, die dadurch entstanden war, dass zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2010 nur bei einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V möglich war.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2015 - L 8 R 103/14

    Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen

    Auf den Eintritt von Versicherungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt ist die Vorschrift von vornherein nicht anwendbar (BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 10/10 R [Rn. 13]; vgl. auch BSG, Urteil v. 27.6.2012, a.a.O. [Rn. 21]).
  • BSG, 15.06.2023 - B 12 BA 25/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Der Umfang des Bestandsschutzes ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln (vgl BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 6 Nr. 9 RdNr 19, 23) .

    Die Klägerin weist stattdessen darauf hin, dass nach der im Jahr 2011 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Versicherungsfreiheit nicht mehr das Übersteigen der JAEG in drei aufeinanderfolgenden Jahren erfordere, setzt sich aber nicht damit auseinander, dass die Versicherungspflicht unmittelbar (wieder) einsetzt, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt absinkt und die maßgebende JAEG aktuell nicht mehr übersteigt (vgl BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 6 Nr. 9 RdNr 16; BSG Urteil vom 29.6.1993 - 12 RK 48/91 - BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 = juris RdNr 21).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2013 - L 4 KR 4144/12
    Er trägt weiter vor, werde das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. April 2012 - B 12 KR 10/10 -, in Juris so gelesen, dass, wenn zum Stichtag 2. Februar 2007 eine private Krankenkostenvollversicherung schon über einen drei Jahre hinausgehenden Zeitraum bestanden habe, ein Bestandsschutz gelte, er nicht gesetzlich zu versichern gewesen sei.

    Ein unabänderlicher Fortbestand der am 2. Februar 2007 bestehenden Versicherungsfreiheit wird durch die Übergangsregelung nicht angeordnet (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 10/10 R -, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - L 9 KR 133/11

    Versicherungspflicht in der GKV - abhängige Beschäftigung - Überschreiten der

    Ein unabänderlicher Fortbestand der am 2. Februar 2007 bestehenden Versicherungsfreiheit wird durch diese Übergangsregelung gerade nicht angeordnet; der Bestandsschutz für Arbeiter und Angestellte, die am 2. Februar 2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert waren, gilt ausschließlich für den Fall, dass die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Inkrafttretens verschärfter Voraussetzungen an diesem Tage entfallen wäre (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 2012, B 12 KR 10/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 ff.).
  • BSG, 09.03.2012 - B 12 KR 73/11 B
    Soweit sie auf das Verfahren B 12 KR 10/10 R hinweist, beruft sie sich gerade auf die Unterschiede zu der in diesem Verfahren maßgeblichen Rechtsfrage.
  • SG Potsdam, 27.03.2014 - S 7 KR 276/09
    Der Bestandsschutz für Arbeiter und Angestellte, die am 02. Februar 2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert waren, gilt danach ausschließlich für den Fall, dass die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Inkrafttretens verschärfter Voraussetzungen an diesem Tage entfallen wäre (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 10/10 R -, SozR 4-2500 § 6 Nr. 9.).
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